ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Geltung der
Bedingungen
Unsere
Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund
der nachfolgend abgedruckten Geschäftsbedingungen, die somit auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen gelten, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten sie als angenommen.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und/oder
Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
I. Vertrag
Unsere Angebote sind
freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zu den dort genannten Bedingungen und den allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen zustande, die vom Kunden anerkannt werden.
Nebenabreden und Änderungen sowie Vertragsaufhebungen bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für den Verzicht auf diese Formerfordernis.
II. Umfang und
Lieferpflicht
1 . Für
die Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend.
2. Lieferzeiten
gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, es wurde ausdrücklich
Lieferung oder Leistung zu einem Fixtermin zugesagt. Die Einhaltung einer
verbindlichen Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
Besteller zu liefernder Unterlagen, die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen
inkl. eines dem Besteller eingeräumten Kreditlimits und die Einhaltung
der sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
Eine vereinbarte Lieferzeit gilt mit der Bereitstellung für den Besteller
als eingehalten. Wird der Versand vereinbart, gilt sie als gewahrt, wenn
die Sendung zum Versand gebracht ist. Ist die Nichteinhaltung einer Lieferzeit
auf Fälle höherer Gewalt zurückzuführen, so wird die Frist angemessen
verlängert. Dies gilt auch bei nicht richtiger bzw. rechtzeitiger Selbstbelieferung
trotz Abschluss des Deckungsgeschäftes oder den Eintritt unvorhersehbarer
oder uns zumindest nicht zu vertretender Hindernisse.
3. Sofern wir
die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten
haben oder uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4% für jede vollendete Woche des Verzuges;
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungsnettowertes der vom
Verzug betroffenen Lieferungen und/oder Leistungen. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest
auf grober Fahrlässigkeit von uns.
4. Wir sind
zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt.
III. Preise
Unsere Preise
gelten netto ab Lager Remseck zzgl. Fracht, Verpackung und Versicherung
sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern wir zwischen Bestellung
und Lieferung unsere Preise allgemein erhöhen, sind wir berechtigt, wenn
der Besteller Vollkaufmann ist, auch die mit diesem vereinbarten Preise
In gleicher Weise zu erhöhen.
IV. Zahlungsbedingungen
1 . Unsere
Zahlungsansprüche werden mit der Bereitstellung der Lieferung bzw. der
Erbringung der Leistung fällig, sofern in der Auftragsbestätigung nichts
Abweichendes geregelt ist. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind
wir berechtigt, pauschal Verzugszinsen in Höhe von 9,25% oder den jeweils
gültigen Zinssatz für Dispositionskredit zu erheben
2. Der Besteller
kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
3. Ist der Besteller
Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, stehen
ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und Zurückbehaltungsrechte
nicht zu. Das gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher
Mängel der Lieferung oder Leistung vor der Vollziehung der Gewährleistung
und für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.
4. Wir sind
berechtigt, unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.
V. Annahmeverzug
Nimmt der Kunde eine
unserer Lieferungen oder Teillieferungen nicht ab oder verweigert er die
Annahme, so können wir dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gegen
Vorkasse setzen. Hat der Kunde die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist
nicht abgenommen, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei hat der Kunde
den gesamten Schaden einschließlich Transportkosten zu ersetzen. In diesem
Fall können wir unseren Schaden nachweisen oder aber - ohne Nachweis -
pauschal 30% des Nettopreises der nicht abgenommenen Lieferung zzgl. der
baren Auslagen als Schadensersatz fordern.
Vl. Gefahrübergang
Die Gefahr
geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung ab Lager Remseck für
den Besteller bereitgestellt ist, bei vereinbarter Versendung, sobald
die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle
Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder
Wechsel bis zu deren Einlösung) unser Eigentum. Der Kunde darf die Vorbehaltsware
weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Der Kunde hat Zugriffe
Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware uns sofort telegrafisch
mitzuteilen. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des
üblichen Geschäftsverkehrs mit Waren Dritter zu verbinden.
2. Wir erwerben
in diesem Fall Miteigentum an den durch die Verbindung entstehenden neuen
Sachen im Verhältnis des Wertes der miteinander verbundenen oder neu hergestellten
Sachen gem. § 9471 BGB. Veräußert der Kunde die miteinander verbundenen
oder neu hergestellten Sachen, an denen wir Miteigentumsrechte haben so
tritt der Kunde schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seinen Besteller
im Verhältnis des Wertes unseres Miteigentums an uns als Sicherheit ab
und ermächtigt uns hiermit zur Einziehung der Forderung im eigenem Namen.
3. Der Kunde
ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern.
Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus
der Weiterveräußerung an uns zu unserer Sicherung ab. Der Kunde ist zum
Einzug der Forderung ermächtigt und verpflichtet, solange diese Ermächtigung
nicht widerrufen wird. Die Einziehungsermächtigung des Kunden erlischt
ohne ausdrückliche Erklärung unsererseits, wenn der Kunde seine Zahlungen
einstellt. Wir werden von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch
machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
4. Übersteigt
der Wert der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20%,
werden wir auf Verlangen des Kunden den darüber hinausgehenden Betrag
der Sicherheiten freigeben.
VIll. Urheberrechte
Bei Überlassung
von Konstruktionszeichnungen, Plänen, Systemsoftware sowie Standard- und
Individualanwendersoftware einschließlich Dokumentation und Pflichtenheft
erhält der Besteller das nicht übertragbare und nicht ausschließliche
Recht zur Nutzung, soweit er dessen für die vertragsgemäßen Zwecke bedarf.
Die Anfertigung von Kopien - mit Ausnahme einer Sicherheitskopie - ist
ausgeschlossen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf der besonderen schriftlichen
Vereinbarung. Sämtliche Urheberrechte verbleiben bei uns.
IX. Gewährleistung
Für Mängel,
zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir
nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen.
1 . Angesichts
der Vielzahl der auf dem Markt erscheinenden Geräte, Materialien, Stoffe
und Programme und der unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsmethoden,
die ausserhalb unseres Einflussbereichs liegen, geben wir keine Zusicherungen
über die jeweiligen Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen. Insbesondere
Leistungsbeschreibungen der einzeInen Produkte und/oder Hersteller haben
nicht den Charakter einer Zusicherung. Es wird empfohlen, durch ausreichende
Eigenversuche festzustellen, ob die angebotenen unterschiedlichen Varianten
den jeweiligen Anforderungen gerecht werden.
2. Eine Gewähr
für Mangelfolgeschäden wird nicht übernommen, es sei denn, wir haben ausdrücklich
schriftlich bestätigt auch für Schäden an anderen Vermögensgegenständen
des Bestellers als den Lieferungen und Leistungen selbst, einstehen zu
wollen. Die vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht bei der schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht; auch in diesen Fällen
haften wir jedoch nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
3. Alle diejenigen
Teile oder Leistungen, die infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden
Umstandes unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt
wird, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern
oder neu zu erbringen. Misslingt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
wird sie nicht in angemessener Frist erbracht, wird sie verweigert oder
schlägt sie aus anderen Gründen fehl, kann der Besteller Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung verlangen.
4. Der Besteller
ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu untersuchen.
Die Feststellung von Mängeln muß der Besteller uns binnen einer Ausschlussfrist
von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich melden.
Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten
mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Für Nichtkaufleute gilt die Rügefrist
lediglich bei offensichtlichen Mängeln und beträgt zwei Wochen.
5. Das Recht
des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt binnen
sechs Monaten ab Gefahrenübergang, spätestens ab Übergabe der Lieferungen
oder Leistungen. Für Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist
drei Monate für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen sechs Monate.
Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist
für den Liefer- oder Leistungsgegenstand. Die vorherstehenden Bestimmungen
über Gewährleistungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere
Fristen vorschreibt.
6. Für Arbeiten
innerhalb einer über die Gewährleistungsfrist hinausgehenden Garantiezeit
eines Herstellers sind wir berechtigt, eine Pauschale von DM 80,00 pro
Garantiefall zu erheben.
X. Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche
des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung
von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, wegen von uns zu vertretender
Mängel und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren
Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz anzulasten ist. Ziffer IX.2. gilt entsprechend.
2. Sämtliche
Schadensersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Übergabe der Lieferungen
oder Leistungen. Ist eine Übergabe nicht erfolgt oder geschah das schadenstiftende
Ereignis nach der Übergabe, beginnt die Verjährung mit der Entdeckung
des Schadens selbst.
Xl. Rücksendung
Falls wir
einer Rücknahme von neuwertigen Geräten ausdrücklich zugestimmt haben,
müssen wir eine im Einzelfall festzulegende Rücknahmegebühr (jedoch mindestens
10% des Warenwertes zum Zeitpunkt der Rücksendung) erheben. Geräte in
spezieller Ausführung können nicht zurückgenommen werden.
XII. Teilunwirksamkeit
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam
sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige
rechtlich zulässige Regelung oder Handhabung, die dem angestrebten wirtschaftlichen
Zweck entspricht oder am nächsten kommt.
XIII. Erfüllungsort
Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Einheitlicher
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist Ludwigsburg.
2. Alleiniger
Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus
der Geschäftsverbindung mittelbar oder unmittelbar sich ergebender Streitigkeiten
Ludwigsburg. Im Falle der Veräußerung unserer Forderungen an ein Factoring-Institut
sind wir oder der Factor berechtigt, den Besteller am Sitz des Factors
in Anspruch zu nehmen.
3. Für die vertraglichen
Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens
über Verträge über den internationalen Warenkauf.
XIV. Datenschutz
Der Kunde
ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung
zugehenden personenbezogenen Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert und
automatisch verarbeitet werden.
Wiederein-/Wiederausfuhr
aus der BRD unterliegt den deutschen und/oder US-amerkanischen Bestimmungen
und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Aus den USA bezogene
Ware trägt die "ECCN" (Export Control Commodity Number) 1565 (A) MT. Der
Export unserer Waren in Nicht-EG Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung;
unabhängig davon, dass der Besteller für das Einholen jeglicher behördlicher
Ein- und Ausfuhrgenehmigung selbst zu sorgen hat. Der Besteller ist für
die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen verantwortlich.
Stand: Februar 2001,
Gesellschafter und Geschäftsführer Peter Rennert, Martin Rennert
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