ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgend abgedruckten Geschäftsbedingungen, die somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gelten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten sie als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

I. Vertrag
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zu den dort genannten Bedingungen und den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zustande, die vom Kunden anerkannt werden. Nebenabreden und Änderungen sowie Vertragsaufhebungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für den Verzicht auf diese Formerfordernis.

II. Umfang und Lieferpflicht
1 . Für die Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, es wurde ausdrücklich Lieferung oder Leistung zu einem Fixtermin zugesagt. Die Einhaltung einer verbindlichen Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen inkl. eines dem Besteller eingeräumten Kreditlimits und die Einhaltung der sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Eine vereinbarte Lieferzeit gilt mit der Bereitstellung für den Besteller als eingehalten. Wird der Versand vereinbart, gilt sie als gewahrt, wenn die Sendung zum Versand gebracht ist. Ist die Nichteinhaltung einer Lieferzeit auf Fälle höherer Gewalt zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Dies gilt auch bei nicht richtiger bzw. rechtzeitiger Selbstbelieferung trotz Abschluss des Deckungsgeschäftes oder den Eintritt unvorhersehbarer oder uns zumindest nicht zu vertretender Hindernisse.
3. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4% für jede vollendete Woche des Verzuges; insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungsnettowertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und/oder Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von uns.
4. Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt.

III. Preise
Unsere Preise gelten netto ab Lager Remseck zzgl. Fracht, Verpackung und Versicherung sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern wir zwischen Bestellung und Lieferung unsere Preise allgemein erhöhen, sind wir berechtigt, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, auch die mit diesem vereinbarten Preise In gleicher Weise zu erhöhen.

IV. Zahlungsbedingungen
1 . Unsere Zahlungsansprüche werden mit der Bereitstellung der Lieferung bzw. der Erbringung der Leistung fällig, sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, pauschal Verzugszinsen in Höhe von 9,25% oder den jeweils gültigen Zinssatz für Dispositionskredit zu erheben
2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, stehen ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Das gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mängel der Lieferung oder Leistung vor der Vollziehung der Gewährleistung und für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.
4. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

V. Annahmeverzug
Nimmt der Kunde eine unserer Lieferungen oder Teillieferungen nicht ab oder verweigert er die Annahme, so können wir dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gegen Vorkasse setzen. Hat der Kunde die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei hat der Kunde den gesamten Schaden einschließlich Transportkosten zu ersetzen. In diesem Fall können wir unseren Schaden nachweisen oder aber - ohne Nachweis - pauschal 30% des Nettopreises der nicht abgenommenen Lieferung zzgl. der baren Auslagen als Schadensersatz fordern.

Vl. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung ab Lager Remseck für den Besteller bereitgestellt ist, bei vereinbarter Versendung, sobald die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt ist.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) unser Eigentum. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware uns sofort telegrafisch mitzuteilen. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs mit Waren Dritter zu verbinden.
2. Wir erwerben in diesem Fall Miteigentum an den durch die Verbindung entstehenden neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der miteinander verbundenen oder neu hergestellten Sachen gem. § 9471 BGB. Veräußert der Kunde die miteinander verbundenen oder neu hergestellten Sachen, an denen wir Miteigentumsrechte haben so tritt der Kunde schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seinen Besteller im Verhältnis des Wertes unseres Miteigentums an uns als Sicherheit ab und ermächtigt uns hiermit zur Einziehung der Forderung im eigenem Namen.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an uns zu unserer Sicherung ab. Der Kunde ist zum Einzug der Forderung ermächtigt und verpflichtet, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Einziehungsermächtigung des Kunden erlischt ohne ausdrückliche Erklärung unsererseits, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Wir werden von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
4. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden den darüber hinausgehenden Betrag der Sicherheiten freigeben.

VIll. Urheberrechte
Bei Überlassung von Konstruktionszeichnungen, Plänen, Systemsoftware sowie Standard- und Individualanwendersoftware einschließlich Dokumentation und Pflichtenheft erhält der Besteller das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung, soweit er dessen für die vertragsgemäßen Zwecke bedarf. Die Anfertigung von Kopien - mit Ausnahme einer Sicherheitskopie - ist ausgeschlossen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sämtliche Urheberrechte verbleiben bei uns.

IX. Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen.
1 . Angesichts der Vielzahl der auf dem Markt erscheinenden Geräte, Materialien, Stoffe und Programme und der unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsmethoden, die ausserhalb unseres Einflussbereichs liegen, geben wir keine Zusicherungen über die jeweiligen Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen. Insbesondere Leistungsbeschreibungen der einzeInen Produkte und/oder Hersteller haben nicht den Charakter einer Zusicherung. Es wird empfohlen, durch ausreichende Eigenversuche festzustellen, ob die angebotenen unterschiedlichen Varianten den jeweiligen Anforderungen gerecht werden.
2. Eine Gewähr für Mangelfolgeschäden wird nicht übernommen, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich bestätigt auch für Schäden an anderen Vermögensgegenständen des Bestellers als den Lieferungen und Leistungen selbst, einstehen zu wollen. Die vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht; auch in diesen Fällen haften wir jedoch nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
3. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Misslingt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wird sie nicht in angemessener Frist erbracht, wird sie verweigert oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung verlangen.
4. Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muß der Besteller uns binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich melden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Für Nichtkaufleute gilt die Rügefrist lediglich bei offensichtlichen Mängeln und beträgt zwei Wochen.
5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt binnen sechs Monaten ab Gefahrenübergang, spätestens ab Übergabe der Lieferungen oder Leistungen. Für Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen sechs Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefer- oder Leistungsgegenstand. Die vorherstehenden Bestimmungen über Gewährleistungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
6. Für Arbeiten innerhalb einer über die Gewährleistungsfrist hinausgehenden Garantiezeit eines Herstellers sind wir berechtigt, eine Pauschale von DM 80,00 pro Garantiefall zu erheben.

X. Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, wegen von uns zu vertretender Mängel und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten ist. Ziffer IX.2. gilt entsprechend.
2. Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Übergabe der Lieferungen oder Leistungen. Ist eine Übergabe nicht erfolgt oder geschah das schadenstiftende Ereignis nach der Übergabe, beginnt die Verjährung mit der Entdeckung des Schadens selbst.

Xl. Rücksendung
Falls wir einer Rücknahme von neuwertigen Geräten ausdrücklich zugestimmt haben, müssen wir eine im Einzelfall festzulegende Rücknahmegebühr (jedoch mindestens 10% des Warenwertes zum Zeitpunkt der Rücksendung) erheben. Geräte in spezieller Ausführung können nicht zurückgenommen werden.

XII. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige rechtlich zulässige Regelung oder Handhabung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck entspricht oder am nächsten kommt.

XIII. Erfüllungsort Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Einheitlicher Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist Ludwigsburg.
2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus der Geschäftsverbindung mittelbar oder unmittelbar sich ergebender Streitigkeiten Ludwigsburg. Im Falle der Veräußerung unserer Forderungen an ein Factoring-Institut sind wir oder der Factor berechtigt, den Besteller am Sitz des Factors in Anspruch zu nehmen.
3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.

XIV. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
Wiederein-/Wiederausfuhr aus der BRD unterliegt den deutschen und/oder US-amerkanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Aus den USA bezogene Ware trägt die "ECCN" (Export Control Commodity Number) 1565 (A) MT. Der Export unserer Waren in Nicht-EG Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung; unabhängig davon, dass der Besteller für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigung selbst zu sorgen hat. Der Besteller ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen verantwortlich.

Stand: Februar 2001, Gesellschafter und Geschäftsführer Peter Rennert, Martin Rennert